Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 76 Erhebung der Einnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 237
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 02.03.2021 – L 11 KR 3810/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2005 – L 8 AL 4537/04Zitiert von 5
- BSG, 29.03.2022 – B 12 KR 7/20 R(Vergleichsschluss der Einzugsstelle über rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge ersetzende Schadensersatzforderung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Rentenversicherungsträgern - Beitragsanspruch iS von § 28h Abs 1 Satz 3 SGB 4)Zitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2025 – L 3 AL 2138/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 – L 9 KR 534/15Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 20.04.2010 – L 11 R 5269/08Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 5 R 14/24 R
- LSG Hamburg, 26.02.2026 – L 1 KR 39/25
- LSG Hamburg, 26.02.2026 – L 1 KR 75/25
237 Entscheidungen zu § 76 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/76#abs-1 (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/76#abs-2 (2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/76#abs-3 (3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/76#abs-4 (4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/76#abs-5 (5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.